Cannabis Social Clubs (CSC) sind Anbaugemeinschaften von Cannabisnutzer:innen, die ihren Eigenbedarfsanbau gemeinschaftlich organisieren.
Ziel des Vereins B-420 Social Club e.V soll die Gründung und der Betrieb einer solchen Anbaugemeinschaft sein. Ein weiteres Ziel unseres Social Clubs ist es uns um Aufklärung, Prävention und Bildungsarbeit intern und extern zu engagieren. Der Verein befürwortet Qualitätskontrollen durch staatliche Labore oder durch den Verein selbst. B-420 Social Club e.V nimmt ausschließlich Mitglieder als Cannabis-Nutzer:innen auf, die das 18. Lebensjahr erreicht haben. Wir stehen für eine sichere Versorgung mit Qualitätskontrollen und -standards.
In diesem Sinne gibt sich B-420 Social Club e.V seine Satzung.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen B-420 Social Club e.V.
- Er hat seinen Sitz in Bad Kreuznach.
- Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Kreuznach eingetragen werden.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck und Aufgaben des Vereins
als Zweck der Anbauvereinigung ist ausschließlich der gemeinschaftliche, nicht gewerbliche Eigenanbau und die Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis durch und an ihre Mitglieder zum Eigenkonsum, die Information von Mitgliedern über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung, sowie die Weitergabe von beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnenem Vermehrungsmaterial für den privaten Eigenanbau an ihre Mitglieder, an sonstige Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, oder an andere Anbauvereinigungen vorgesehen ist.
§3 Mitgliedschaft
- Mitglieder des B-420 Social Club e.V. können alle volljährigen natürlichen Personen
werden. - Als Mitglied in unserer Anbauvereinigung darf nur aufgenommen werden, wer gegenüber B-420 Social Club e.V. schriftlich oder elektronisch versichert, dass er oder sie kein Mitglied in einer anderen Anbauvereinigung ist. Die Selbstauskunft wird drei Jahre aufbewahrt.
- Als Mitglied darf nur aufgenommen werden, wer gegenüber uns durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder sonstiger geeigneter amtlicher Dokumente nachweist, dass er oder sie 1. einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und 2. das 18. Lebensjahr vollendet hat.
- Der Erwerb und die Fortdauer der Mitgliedschaft ist an einen Wohnsitz oder einen
gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland geknüpft. Ändert sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt, so hat das Mitglied dies dem Verein unverzüglich mitzuteilen - Der Aufnahmeantrag ist schriftlich ggü. dem Vorstand zu stellen, welcher auch über die Aufnahme entscheidet. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
- Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) mit Austritt des Mitglieds
c) mit Streichung von der Mitgliederliste oder
d) durch Ausschluss aus dem Verein
e) mit Wegfall eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes in Deutschland - Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist nur unter
Einhaltung einer Frist von drei Monaten möglich. - Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es sich trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung eines
Betrags im Verzug befindet, welcher der Höhe von einem Jahresmitgliedsbeitrag
entspricht. Mit Streichung von der Mitgliederliste scheidet es aus dem Verein aus. Die Streichung darf nur beschlossen werden, wenn sie dem Mitglied schriftlich angedroht wurde und mindestens drei Monate seit Absendung der Androhung vergangen sind; die Androhung kann mit der zweiten Mahnung zusammengefasst werden. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. - Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung
beziehungsweise Stellungnahme gegeben werden. - Die Entscheidung wird dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt. Der Ausschluss wird wirksam mit dem Zugang der schriftlichen Mitteilung des Vorstandsbeschlusses.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am
Vereinsvermögen. - Die Mindestdauer einer Vereinsmitgliedschaft muss drei Monate umfassen.
§4 Mitgliederbeiträge, Mitgliederrechte
- Die Mitglieder zahlen einen Aufnahmebeitrag und Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit der Vorstand entscheidet.
- Der Vorstand erlässt eine Beitrags- und Finanzordnung.
- Der Vorstand beschließt eine Anbau- und Verteilungsordnung, die den Anbau, die
Finanzierung, die anzubauende Menge, die Sorten und die Verteilung der Menge auf die Mitglieder regelt. - Sofern durch Vorstandsbeschluss ein Anbaurat bestellt wurde, trifft der Anbaurat gemäß seiner Geschäftsordnung in eigener Verantwortung Anbau betreffende Beschlüsse, sofern er nicht durch Weisungsbeschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstands gebunden ist.
§5 Vereinsmittel
- Der Verein ist auf Eigenwirtschaftlichkeit ausgerichtet und verfolgt keine
Gewinnerzielungsabsicht. - Mittel des Vereins dürfen nur nach Vorgaben dieser Satzung verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. - Einnahmen erzielt der Verein durch: 1. Beiträge 2. Spenden im Binnenverhältnis zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein
- Der Cannabis Anbau kann auf Beschluss des Vorstandes, insbesondere für
Anschubfinanzierung und längerfristige Investitionen aus allgemeinen Vereinsmitteln
unterstützt werden, soll aber möglichst durch Sonderbeiträge der teilnehmenden
Mitglieder und Spenden finanziert werden. Ein solcher Sonderbeitrag orientiert sich an den anteilig anfallenden Kosten zzgl. eines Vereinszuschlages und ggfs. gesetzlich geregelter Abgaben. - Näheres regelt die Beitrags- und Finanzordnung.
§6 Organe
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
- der Anbaurat (fakultativ)
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus der/dem 1. und der/dem 2. Vorsitzenden sowie der/dem Schatzmeister/in.
- 1., 2. Vorsitzende/r und Schatzmeister/in bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich, darunter der/die 1. Vorsitzende/r, vertreten. Vereinsintern gilt die Ausnahme des § 8 Ziffer 12 g)
- Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
- Der/die 1. und der/die 2. Vorsitzende sowie der/die Schatzmeister/in werden auf
unbestimmte Zeit berufen. Er/Sie können nur aus wichtigem Grund durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit abberufen werden. - Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsdauer aus, kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied bestellen.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist für alle Aufgaben zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
- Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
b) Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung, die Leitung der
Mitgliederversammlung durch den/die 1. Vorsitzende/den oder bei seiner
Verhinderung durch den/die 2. Vorsitzenden/de,
c) Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Kassen- und
Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes,
d) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
e) Abschluss, Änderung und Beendigung von Arbeitsverträgen,
f) Der Vorstand kann sich selbst eine Geschäftsordnung geben - Zur Erledigung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen / eine hauptamtliche/n
besoldete/n Geschäftsführer/in bestellen. Der / die Geschäftsführer/in kann zum / zur
besonderen Vertreter/in nach § 30 BGB bestellt (werden). Der / die Geschäftsführer/in
nimmt an den Sitzungen der anderen Organe beratend teil. Der / die Geschäftsführer/in
kann nicht Vorstandsmitglied sein. - Vorstandssitzungen sollen jährlich mindestens 12mal stattfinden. Die Einladung zu
Vorstandssitzungen erfolgt durch die/den 1. Vorsitzende/n, bei deren/dessen
Verhinderung durch die/den 2. Vorsitzende/n in Textform oder (fern-) mündlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 3 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. - Die Vorstandssitzung kann auch als virtuelle Versammlung einberufen werden, an der die Mitglieder ohne Anwesenheit am Sitzungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre Mitgliederrechte ausüben können. Die/der 1. Vorsitzende, bei deren/dessen Verhinderung die/der 2. Vorsitzende, entscheidet hierüber.
Die Art der Sitzung und die Möglichkeiten der Sitzungsteilnahme sowie die Einzelheiten des Verfahrens sind spätestens bei der Ladung zur Sitzung mitzuteilen. - Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit oder aufgrund besonderer
Umstände auch in Textform oder virtuell gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren in Textform oder virtuell erklären. - Organmitglieder oder besondere Vertreter haften dem Verein für einen bei der
Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.
Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. - Durch Vorstandsbeschluss kann ein Anbaurat bestellt werden.
- Vorstandsmitglieder können entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages tätig
werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Mitgliederversammlung; dies gilt auch für den Abschluss des Vertrages sowie dessen Beendigung.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung soll einmal jährlich einberufen werden.
- Auf Beschluss des Vorstands kann die Mitgliederversammlung ‒ sofern dem keine
zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen ‒ auch als virtuelle Versammlung einberufen werden, an der die Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im
Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre Mitgliederrechte ausüben können. - Zulässig ist dabei die Nutzung jede Art der Telekommunikation und Datenübertragung,
auch in Kombination verschiedener Verfahren, die die Ton- (und Bild-) Übertragung aller
Redebeiträge sowohl der in Präsenz als auch die online teilnehmenden Mitglieder von und an diese garantiert. Damit ist gewährleistet, dass das Rede-, Antrags- und Auskunftsrecht auch der Mitglieder, die online teilnehmen, gesichert ist. - Die Mitglieder erhalten die Zugangsdaten zum virtuellen Versammlungsraum spätestens
drei Tage vor Beginn der Versammlung. Die Mitglieder sind verpflichtet, übermittelte
Zugangsdaten keinem Dritten zugänglich zu machen und unter Verschluss zu halten.
Virtuell teilnehmende Mitglieder müssen sicherstellen, dass unberechtigte Dritte von den
Inhalten der Versammlung keine Kenntnis erhalten können. - Eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstands auch
auf elektronischem Weg zulässig. Abweichend von § 32 Abs. 3 BGB ist dafür keine
Zustimmung der Mitglieder erforderlich. Die entsprechenden Beschlussvorlagen werden
den Mitgliedern zusammen mit dem Termin zehn Tage vor der Beschlussfassung per E- Mail übermittelt. Sie können bis zu drei Tage vor Beginn der Abstimmung
Änderungsanträge einreichen. Die Beschlussfassung erfolgt im Rahmen einer
Videokonferenz oder auf vergleichbarem Weg. Ein Rede- oder Antragsrecht haben die Mitglieder in diesem Rahmen nicht mehr. - Sofern die Mitgliederversammlung in hybrider Form durchgeführt wird, können die
Mitglieder aufgefordert werden, dem Verein innerhalb einer Woche nach Zugang der Einladung verbindlich per E-Mail mitzuteilen, ob sie auf dem Weg elektronischer
Kommunikation oder am Ort der Versammlung teilnehmen. Der Verein kann Mitgliedern, die diese Mitteilung unterlassen haben, die Teilnahme am Ort verweigern, wenn die
erforderlichen Raumkapazitäten fehlen. - Bei hybriden Mitgliederversammlungen kann der Versammlungsleiter das Rede- und
Antragsrecht auf die physisch anwesenden Mitglieder beschränken. Diese
Beschränkungen müssen schon mit Einladung zur Mitgliederversammlung
bekanntgegeben werden. - Die Stimmabgabe in der Mitgliederversammlung kann elektronisch, beispielsweise mithilfe
einer Smartphone-App erfolgen, die der Verein den Mitgliedern zur Verfügung stellt. - Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von 30 Prozent der Vereinsmitglieder
schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. - Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch die/den 1.
Vorsitzende/n oder im Falle ihrer/seiner Verhinderung durch die/den 2. Vorsitzende/n unter
Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der
Tagesordnung. Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung des
Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als
zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Anschrift
oder Mailadresse gerichtet ist. - Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist
grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser
Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die
Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Genehmigung in Textform vorzulegen. Sie
bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand
berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die
Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der
Mitgliederversammlung zu berichten. - Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
a) Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstandes
b) Aufgaben des Vereins
c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
d) Beteiligung an Gesellschaften
e) Satzungsänderungen
f) Auflösung des Vereins
g) den Abschluss, die Änderung und die Beendigung von Dienstverträgen mit
hauptamtlichen Vorstandsmitgliedern, sowie den Ausspruch von Abmahnungen
diesen gegenüber.
Die/der 1. Vorsitzende, die/der 2. Vorsitzende und die/der Schatzmeister/in sind intern zuständig für die Vertretung des Vereins bei der Unterzeichnung von Abschluss, Änderungen, Abmahnungen, Kündigungen, Aufhebungsverträgen in Bezug auf Dienstverträge mit hauptamtlichen Vorstandsmitgliedern. Jeweils die zwei nicht persönlich betroffenen Vorstandsmitglieder vertreten den Verein bei diesen
Rechtsgeschäften bzw. Erklärungen ggü. dem den Dienstvertrag selbst betreffenden
Vorstandsmitglied. - Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig
anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat 1 Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. - Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 9 Der Anbaurat
- Der Anbaurat besteht aus einer ungeraden Anzahl von mindestens 3 und höchstens 7 Vereinsmitgliedern. Der Vorstand hat das Recht, zusätzlich zwei Mitglieder aus seinen Reihen in den Anbaurat zu entsenden.
- Die Aufgaben des Anbaurats ist die Unterstützung des Vorstandes bezüglich Planung, Sicherstellung und Koordination des satzungsgemäßen Anbaus.
- Der Anbaurat wählt in seiner konstituierenden Sitzung eine Sprecherin
- Sitzungen des Anbaurats finden mindestens monatlich statt. Über die Sitzungen wird ein Protokoll angefertigt, das von den Vereinsmitgliedern eingesehen werden kann.
- Der Anbaurat fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist an die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden. - Der Verein verpflichtet sich, sicherzustellen, dass alle gesetzlichen Vorgaben und darauf basierenden Vorschriften bei sämtlichen Tätigkeiten des Vereins jederzeit eingehalten werden. Dabei sind Maßnahmen zu treffen, um Risiken für die menschliche Gesundheit, die über die typischen Gefahren des Konsums hinausgehen, zu vermeiden. Ein Risiko ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die weitergegebenen Produkte oder Vermehrungsmaterialien die nachfolgenden Kriterien nicht erfüllen. a) Das Produkt oder Vermehrungsmaterial wurde nicht innerhalb des befriedeten Besitztums des Vereins gemeinschaftlich angebaut oder erzeugt. b) Der Verein verfügt nicht über eine gültige Erlaubnis zur Weitergabe gemäß § 11 Absatz 1 des Gesetzes. c) Die angebaute oder zur Weitergabe bestimmte Menge überschreitet die nach § 13 Absatz 3 gesetzlich erlaubten Höchstmengen. d) Das Produkt oder Vermehrungsmaterial enthält Stoffe, die die in einer Rechtsverordnung gemäß § 17 Absatz 4 festgelegten Höchstgehalte überschreiten. e) Das Produkt wird nicht in Reinform als zulässige Substanz (z. B. Marihuana oder Haschisch) weitergegeben. f) Das Produkt ist mit den in § 21 Absatz 1 Satz 1 genannten Stoffen vermischt, vermengt oder verbunden.
Zusätzlich ist Vermehrungsmaterial nicht weitergabefähig, wenn:
a) Es nicht beim gemeinschaftlichen Eigenanbau innerhalb des befriedeten Besitztums des Vereins gewonnen wurde.
b) Der Verein nicht über eine gültige Erlaubnis zur Weitergabe des Vermehrungsmaterials gemäß § 11 Absatz 1 des Gesetzes verfügt.
7. Der Verein verpflichtet sich, regelmäßig Stichproben des angebauten Produkts sowie des gewonnenen oder erworbenen Vermehrungsmaterials zu nehmen und deren Weitergabefähigkeit anhand der gesetzlichen Vorgaben zu überprüfen. Produkte oder Vermehrungsmaterialien, die nicht weitergabefähig sind, sind unverzüglich zu vernichten
§ 10 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung
- Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine ¾
Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen
kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen
Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen
wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue
Satzungstext beigefügt worden waren. - Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen
Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese
Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald in Textform mitgeteilt
werden.
§ 11 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen, im Anbaurat und in der Mitgliederversammlung gefassten
Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und
dem Protokollführer und im Falle von Vorstandssitzungen von den anwesenden
Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
§12 Mitwirkungspflicht
Die Mitglieder der Anbauvereinigung haben beim gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis aktiv mitzuwirken. Eine aktive Mitwirkung ist insbesondere gegeben, wenn Mitglieder der Anbauvereinigung beim gemeinschaftlichen Eigenanbau und bei unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau verbundenen Tätigkeiten eigenhändig mitwirken.
§ 13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
- Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur
nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst
werden. - Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den
/die/das:
- [Suchtberatung & Drogenberatung DRK e.V. Bad Kreuznach]
- [Jugendberatung und Jugendhilfe e.V. Frankfurt.]
- [Integrative Drogenhilfe e.V. Frankfurt.]
Bad Kreuznach, den 11.04.2024