§ 26 KCanG – Dokumentationspflichten

§ 26 KCanG – Dokumentations- und Mitteilungspflichten von Anbauvereinigungen
Anbauvereinigungen sind verpflichtet, umfangreiche Angaben zur Rückverfolgbarkeit, Dokumentation und Meldung von Cannabis und Vermehrungsmaterial zu führen.

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(1) Anbauvereinigungen haben zum Nachweis der Einhaltung der Vorgaben der §§ 18 bis 20 und 22 für die Rückverfolgbarkeit des weitergegebenen Cannabis und Vermehrungsmaterials fortlaufend folgende Angaben zu dokumentieren:

  1. Name, Vorname und Anschrift jeder Person bzw. Name und Sitz der Anbauvereinigung oder juristischen Person
  2. Mengen an Cannabis in Gramm und Stückzahl des Vermehrungsmaterials im Besitz
  3. Mengen des angebauten Cannabis in Gramm
  4. Mengen des vernichteten Cannabis und Vermehrungsmaterials
  5. Weitergabe von Cannabis:
    • Menge in Gramm
    • durchschnittlicher THC-Gehalt
    • Datum der Weitergabe
  6. Weitergabe von Vermehrungsmaterial:
    • Stückzahl
    • Datum der Weitergabe
  7. Transportiertes Cannabis inkl. Sorte, Menge, Transportperson, Datum sowie Start- und Zieladresse

(2) Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen elektronisch zu übermitteln.

(3) Jährlich bis zum 31. Januar sind Angaben zu angebauten, weitergegebenen, vernichteten Mengen sowie dem Jahresendbestand zu melden.

(4) Bei gesundheitlichen Risiken ist unverzüglich die zuständige Behörde zu informieren.

(5) Bei Verdacht auf Verlust oder unerlaubte Weitergabe ist ebenfalls Meldung zu machen.

Quelle: § 26 KCanG – Gesetze im Internet
Abrufdatum: 30.06.2025

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